Recht auf Vergessenwerden

Der Belgische Rundfunk (BRF) beruft sich auf die vorliegende Charta zum Recht auf Vergessenwerden vom 15. Dezember 2017, die von zahlreichen belgischen Medienunternehmen unterzeichnet wurde und die nachstehenden Grundsätze und Verfahren festlegt.

I. Einleitung

Im Internet werden Daten in großem Umfang archiviert. Waren Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt oder sind Sie strafrechtlich in Erscheinung getreten? Dann ist es sehr wahrscheinlich, dass entsprechende Informationen auch Jahre später noch über eine einfache Suche in den Ergebnislisten von Suchmaschinen wie Google, Bing oder Yahoo auffindbar sind.

Die dauerhafte Verfügbarkeit solcher Inhalte im Internet führt zu einem Spannungsverhältnis zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens einerseits und der Meinungsfreiheit, der Pressefreiheit sowie dem Recht auf Information andererseits. Es gehört gerade zur Aufgabe der Presse als „Wächter der Demokratie“, Themen von allgemeinem Interesse öffentlich zu machen, die Öffentlichkeit möglichst korrekt und umfassend zu informieren und ihr Zugang zu diesen Informationen zu ermöglichen.

Bei der Abwägung dieser Grundrechte ist es jedoch wichtig, dass archivierte Inhalte aus gesellschaftlicher und historischer Perspektive grundsätzlich unangetastet bleiben und weiterhin – insbesondere über Suchmaschinen – zugänglich sind. Pressearchive stellen eine wesentliche Informationsquelle dar und tragen zur kollektiven Erinnerung bei. Jede andere Lösung würde eine Umschreibung, möglicherweise sogar eine Verfälschung der Geschichte bedeuten – mitunter auch der jüngeren Vergangenheit.

Die unterzeichnenden Medienunternehmen, die sich dem Schutz der Bürgerrechte verpflichtet fühlen, verpflichten sich – unter den nachstehend beschriebenen Bedingungen, stets im Einklang mit der journalistischen Ethik und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Antrags – entweder eine Veröffentlichung zu berichtigen, zu aktualisieren oder ihre Auffindbarkeit über Suchmaschinen einzuschränken (Deindexierung).

Diese Charta ist eine freiwillige Initiative der Print- und audiovisuellen Medien. Sie soll Bürgerinnen und Bürger darüber informieren, welche Möglichkeiten ihnen zur Verfügung stehen, wenn sie in einer digitalen Veröffentlichung erwähnt werden, sei es in einem Artikel oder in einem Audio- bzw. visuellen Beitrag. Die Charta beruht auf praktischen Erfahrungen und kann nicht absolut ausgelegt werden, da es unmöglich ist, alle denkbaren Einzelfälle zu erfassen. Sie stellt für die meisten Anträge ein hilfreiches Instrument dar, begründet jedoch keine uneingeschränkten Rechtsansprüche.

II. Konkrete Maßnahmen

Ist eine Person der Auffassung, dass eine frei zugängliche Online-Veröffentlichung, in der sie namentlich genannt oder erkennbar betroffen ist, ihr einen erheblichen und tatsächlichen Schaden zufügt, kann sie sich an das betreffende Medienunternehmen wenden und eine der folgenden Maßnahmen beantragen:

  • Berichtigung
  • Aktualisierung gerichtlicher Informationen
  • Entfernung des Links zur betreffenden Webseite

Der Antrag ist von der betroffenen Person selbst zu stellen. Ist diese verstorben, kann der Antrag vom Ehepartner, vom gesetzlich zusammenlebenden Partner oder von Erben bis zum zweiten Grad gestellt werden.

Der schriftliche Antrag muss die betreffende Veröffentlichung eindeutig bezeichnen, insbesondere durch Angabe der URL. Sind mehrere Veröffentlichungen betroffen, sind sämtliche URLs anzugeben. Der Antrag muss datiert und unterzeichnet sein, einen Identitätsnachweis (z. B. Kopie des Personalausweises) enthalten sowie die vollständige Anschrift und Kontaktdaten angeben. Wird der Antrag durch einen Dritten gestellt, ist eine entsprechende Vollmacht mit Nachweisen beizufügen. Der Antrag muss klar begründet sein und gegebenenfalls durch entsprechende Belege ergänzt werden. Er kann auch per E-Mail eingereicht werden, sofern das Medienunternehmen hierfür eine Adresse bereitstellt.

Das Medienunternehmen prüft jeden Antrag im Einzelfall und trifft innerhalb von drei Monaten nach Eingang eine begründete Entscheidung. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gilt dies als Ablehnung.

A. Berichtigung

Eine Berichtigung kommt nur in Betracht, wenn die Veröffentlichung zum Zeitpunkt ihres Erscheinens sachlich unzutreffende Informationen enthielt und diese Fehler erheblich sind. Unwesentliche Ungenauigkeiten ohne nachteilige Auswirkungen begründen keinen Anspruch auf Berichtigung.

Wurde eine falsche Tatsachenbehauptung veröffentlicht, kann eine Berichtigung beantragt werden. Die Korrektur erfolgt nach Maßgabe der journalistischen Sorgfaltspflichten.

Der sachliche Fehler ist im Antrag hinreichend nachzuweisen.

Ein Antrag auf Berichtigung ist nicht fristgebunden, da sachliche Fehler jederzeit korrigiert werden können.

Das Medienunternehmen entscheidet über die Art und Weise der Veröffentlichung der Berichtigung.

B. Aktualisierung gerichtlicher Informationen

Personen, die in einer Veröffentlichung als beschuldigt, angeklagt oder verurteilt dargestellt wurden und deren Verfahren eine wesentliche neue Entwicklung genommen hat, können die Aufnahme einer Aktualisierung verlangen, insbesondere bei:

  • Einstellung des Verfahrens
  • Nicht-Annehmbarkeit
  • Freispruch
  • Widerruf
  • Wiederaufnahme des Verfahrens
  • Rehabilitierung
  • Begnadigung
  • Amnestie
  • Freilassung nach Verbüßung der Strafe
  • Verurteilung wegen eines anderen Delikts als ursprünglich berichtet

Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten zu stellen, nachdem die entsprechende Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

Er ist in derselben Sprache wie die ursprüngliche Veröffentlichung abzufassen und muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Identität der betroffenen Person
  • Verweis auf die betreffende Veröffentlichung
  • die maßgebliche Entscheidung (einschließlich Datum und Gericht) oder eine entsprechende Bescheinigung
  • Nachweis der Rechtskraft der Entscheidung

Eine Aktualisierung ist nicht erforderlich, wenn das Medienunternehmen bereits von sich aus ausreichend informiert hat.

Das Medienunternehmen entscheidet über die Form der Veröffentlichung der Aktualisierung.

C. Entfernung des Links zur Webseite

1. Auf Ebene der Suchmaschinen

Betroffene Personen können bei Suchmaschinen die Entfernung von Links zur betreffenden Webseite beantragen (Deindexierung). Hierbei sind die jeweiligen Vorgaben der Suchmaschinen (z. B. Google, Bing, Yahoo) zu beachten.

Dieser Schritt ist grundsätzlich Voraussetzung. Das Medienunternehmen kann verlangen, dass zunächst ein entsprechender Antrag bei der Suchmaschine gestellt und dessen Ablehnung nachgewiesen wird.

Die Suchmaschine prüft insbesondere, ob das öffentliche Interesse gegenüber den Interessen der betroffenen Person überwiegt und ob ältere Inhalte weiterhin zugänglich bleiben sollen.

Die Entfernung betrifft ausschließlich Suchergebnisse, die den Namen der betroffenen Person enthalten. Die Veröffentlichung selbst bleibt im Archiv des Medienunternehmens verfügbar.

2. Auf Ebene des Medienunternehmens

Nur wenn die Suchmaschine den Antrag ablehnt und dies nachgewiesen wird, kann das Medienunternehmen – sofern technisch möglich – Maßnahmen ergreifen, um die Auffindbarkeit über Suchmaschinen zu verhindern (z. B. durch „noindex“- oder „noarchive“-Tags).

Die Veröffentlichung bleibt jedoch vollständig auf der Website des Medienunternehmens abrufbar.

Das Medienunternehmen kann einen Antrag auf Deindexierung insbesondere dann ablehnen, wenn:

  • die Veröffentlichung weiterhin von allgemeinem (insbesondere historischem) Interesse ist
  • es sich um eine Person des öffentlichen Lebens handelt oder um Sachverhalte von öffentlichem Interesse
  • mehrere Personen genannt sind und nur eine die Entfernung verlangt
  • der Antrag offensichtlich tendenziös oder selektiv ist
  • die Informationen weiterhin leicht über andere Quellen zugänglich sind
  • der Antrag auf unzutreffenden oder irreführenden Angaben beruht

Bei der Entscheidung berücksichtigt das Medienunternehmen insbesondere:

  • die Schwere und das Alter der betreffenden Sachverhalte
  • ob die betroffene Person selbst zur Veröffentlichung beigetragen oder ihr zugestimmt hat

Die Entscheidung erfolgt unter technischem Vorbehalt, da das Medienunternehmen keinen Einfluss auf die Funktionsweise von Suchmaschinen oder externen Datenbanken hat.

Brüssel, den 15. Dezember 2017